BGH spricht kundenfreundliches Urteil zu Glasfaseranschlüssen
Bis ein Glasfaseranschluss gelegt ist, vergeht oft sehr viel Zeit. In vielen Verträgen steht, dass die Laufzeit eines längeren Vertrages erst mit der Freischaltung beginnt. Der BGH hat solche Klauseln nun für unwirksam erklärt. Von K. Hempel.

Vertragslaufzeiten BGH-Urteil stärkt Rechte von Glasfaser-Kunden
Stand: 08.01.2026 16:43 Uhr
Bis ein Glasfaseranschluss gelegt ist, vergeht oft sehr viel Zeit. In vielen Verträgen steht, dass die Laufzeit eines längeren Vertrages aber erst mit der Freischaltung beginnt. Der Bundesgerichtshof hat solche Klauseln nun für unwirksam erklärt.
Vielen Haus- und Wohnungseigentümern werden derzeit moderne Glasfaseranschlüsse angeboten. Diese Anschlüsse sorgen für eine deutlich schnellere Datenübertragung, etwa bei der Nutzung des Internets.
Häufig bieten Telekommunikationsunternehmen den Kunden Verträge an, die eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren haben. In einigen dieser Verträge ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt, dass die Laufzeit erst dann beginnt, wenn der neue Anschluss freigeschaltet wird, sprich der Kunde den neuen Anschluss nutzen kann. Und nicht schon zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
Klage von Verbraucherschützern
Verbraucherschützer hielten diese Praxis für rechtswidrig. Sie kritisierten, dass Kunden durch solche Vertragsklauseln unangemessen lange gebunden und damit benachteiligt würden, und beriefen sich dabei auf verbraucherschützende Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Wenn der Vertrag erst ab der Freischaltung des Anschlusses zu laufen beginne, sei dies ein schwerwiegender Nachteil für die Kunden. Denn dadurch werde die Zeit, die für den Ausbau notwendig sei, auf die Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren draufgeschlagen. So käme der Kunde deutlich später aus dem Vertrag wieder heraus als es eigentlich gesetzlich vorgeschrieben sei.
Gegen den Vertrag eines großen Glasfaseranbieters ging schließlich die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gerichtlich vor. Sie bekam zunächst vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg recht. Dieses Urteil wurde nun vom Bundesgerichtshof höchstrichterlich bestätigt.
Musterbrief der Verbraucherzentrale
In seinem Urteil hat der BGH nun letztinstanzlich klargestellt, dass die Mindestlaufzeit eines Vertrags für den Glasfaseranschluss grundsätzlich an dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Vertrag geschlossen wurde - und nicht erst dann, wenn der Kunde den neuen Anschluss auch nutzen kann. Diese Entscheidung ist nun ein wegweisender Maßstab für alle Verträge beim Thema Glasfaseranschluss.
