Handyverbot in Schulen: Sachsen-Anhalt erarbeitet Leitlinien
Um die Nutzung privater Mobilgeräte in Schulen zu regeln, setzt Sachsen-Anhalt auf Leitlinien, die empfehlen, aber nicht flächendeckend verpflichten.
Sachsen-Anhalt geht bei der Frage nach Verboten von privaten Mobilgeräten in Schulen den Weg von Niedersachsen und Hamburg. Das erklärte das landeseigene Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung (LISA) Anfang Januar gegenüber der Mitteldeutschen Zeitung. Niedersachsen und Hamburg haben für ihre Schulen Handlungsempfehlungen formuliert, an denen sie sich orientieren sollen, die sie aber nicht befolgen müssen. Hessen hat hingegen ein sogenanntes „pauschales Verbot“ für private digitale Endgeräte im Schulgesetz verankert, Bremen hat dies per Erlass (PDF) umgesetzt. Allerdings lassen auch diese Länder weiterhin eigenverantwortliche Entscheidungen an Schulen für den pädagogischen Einsatz zu.
Entscheidung bleibt bei den Schulen
Der angekündigte Leitfaden stehe mit dem Erlass "Digital gestütztes Lehren und Lernen" in Verbindung, welcher aktuell erarbeitet wird, erklärte ein Sprecher des Bildungsministeriums gegenüber der dpa. Er soll demnach den bestehenden gesetzlichen Rahmen für Schulen beschreiben, aber auch Empfehlungen nach Schulformen und Altersstufen aussprechen – so wie es bereits in Niedersachsen und Hamburg der Fall ist. Erwartet wird, dass er im ersten Halbjahr 2026 vorgelegt wird.
Es werde weiterhin der Grundsatz verfolgt, dass jede Schule im Land eine eigene Lösung erarbeiten dürfe, „die den Gegebenheiten vor Ort gerecht wird und die regelmäßig fortzuschreiben ist“. Dies solle in Absprache mit der jeweiligen Schulgesamtkonferenz passieren. Diese Entscheidung folgt auf eine Anhörung im Landtag Ende November 2025, bei der sich Bildungsminister Jan Riedel (CDU) sowie Lehrer- und Schülervertreter gegen ein landesweites Verbot ausgesprochen hatten. Zugleich unterscheidet sich dieser Ansatz von Darlegungen der in Halle ansässigen Leopoldina, die im Sommer 2025 in einem Diskussionspapier (PDF) ein Verbot von privaten Mobilgeräten in Schulen bis zur 10. Klasse empfohlen hat.
Beispiel niedersächsische Handreichung
Die niedersächsische Handreichung erklärt etwa, wie die rechtliche Lage für das Einziehen und die Verwahrung von privaten Smartphones aussieht oder ob eine Einsichtnahme erfolgen darf. Ob private Endgeräte im Unterricht erlaubt sind und wofür sie dort genutzt werden, wird dort klar den Entscheidungen von Lehrkräften zugeordnet: „Die Nutzung von Smartphones im Unterricht liegt in der pädagogischen Verantwortung der Lehrkraft (§ 50 NSchG).“ Zugleich listet der Leitfaden auf, welche möglichen „gesundheitlichen Auswirkungen“ digitale Endgeräte auf Kinder und Jugendliche haben können. Für den Primarbereich wird die Nutzung von Smartphones im schulischen Rahmen ausdrücklich nicht empfohlen, für die 5. und 6. Klasse (Sekundarstufe I) auch eine Fortsetzung der Handlungsempfehlungen für den Primarbereich. Ab der 7. Klassenstufe empfiehlt die Handreichung weiterhin das Untersagen der privaten Nutzung von Smartphones im Unterricht und auch die Festlegung smartphonefreier Zeiten und Zonen. Erst ab der Sekundarstufe II wird diese Empfehlung nicht mehr wiederholt.
(kbe)